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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 12 A 1147/07   

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https://dejure.org/2007,30454
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 12 A 1147/07 (https://dejure.org/2007,30454)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 12 A 1147/07 (https://dejure.org/2007,30454)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. April 2007 - 12 A 1147/07 (https://dejure.org/2007,30454)
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  • BVerwG, 20.11.2000 - 5 B 65.00

    Prozessrecht - Gegenvorstellung; Frist; Frist für Erhebung einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 12 A 1147/07
    - a. A. lediglich Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rn. 7. -, sondern entweder - mit Blick auf deren Teleologie - innerhalb einer nach § 93 Abs. 1 BVerfGG analog zu bestimmenden, d. h. einen Monat betragenden Frist, so BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - 5 B 65.00 -, NJW 2001, 1294, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb.
  • OVG Hamburg, 23.01.2004 - 4 Bs 414/03

    Zweiwochenfrist zur Erhebung von Gegenvorstellungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 12 A 1147/07
    - so OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 4 Bs 414/03 -, DÖV 2004, 583: analoge Anwendung des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO - oder innerhalb der (hier nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zweiwöchigen) Frist zu erheben, die gelten würde, wenn die vorangegangene Entscheidung rechtsmittelfähig wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2007 - 12 A 2505/05
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 12 A 1147/07
    Die unter dem 6. April 2007 erhobene "Gehörsrüge", die der Senat trotz des in ihr angegebenen Aktenzeichens (12 A 2506/05) mit Blick auf ihren Inhalt dem Verfahren 12 A 2505/05 zuordnet und als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO versteht, muss ohne Erfolg bleiben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2007 - 12 A 2506/05
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 12 A 1147/07
    Die unter dem 6. April 2007 erhobene "Gehörsrüge", die der Senat trotz des in ihr angegebenen Aktenzeichens (12 A 2506/05) mit Blick auf ihren Inhalt dem Verfahren 12 A 2505/05 zuordnet und als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO versteht, muss ohne Erfolg bleiben.
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